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24.11.2009 eSecurity
Datenschützer wollen Einsatz von Analytics verhindern

Datenschützer in Bund und Ländern wollen die Betreiber von Internetseiten - notfalls auch mit Sanktionen - dazu bewegen, auf den Einsatz von Google Analytics zu verzichten. Neben dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) und dem Bundesdatenschutzbeauftragten setzt sich auch bei deren Kollegen in Berlin, Hamburg und der Bayerischen Aufsichtsbehörde in Ansbach die Überzeugung durch, dass der Einsatz von Google Analytics nach deutschem Recht unzulässig ist.
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Lediglich im Vorgehen zeichnen sich Unterschiede ab. Die Pressesprecherin der Berliner Datenschutzbehörde Anja Maria Gardain glaubt, dass in der Hauptstadt mangels Kapazität lediglich anlassbezogen geprüft werden könne. Gleichzeitig warnt sie jedoch die Seitenbetreiber: "Das kann sich jederzeit ändern." Es sei auch bislang noch nicht entschieden, ob erst gewarnt oder gleich "scharf geschossen" werde.

Nach Erkenntnis der Düsseldorfer Xamit Bewertungsgesellschaft nutzen derzeit über 13 Prozent aller Deutschen Domains Analytics - darunter auch Arzneimittelanbieter, politische Parteien und Zeitungen. Auch DIE ZEIT nutzt das Instrument in einem Teilbereich ihres Angebotes, den ZEIT REISEN. Knapp vier Prozent beobachten mit anderen Analysewerkzeugen. Bei gut 13 Millionen von der Denic registrierten deutschen Internetseiten macht das knapp 1,8 Millionen Seiten, die auf die Google Dienste zur Verbesserung ihres Angebots vertrauen.

Der Stuttgarter Rechtsanwalts Carsten Ulbricht vertritt die Ansicht, dass dadurch sogar Bußgelder drohen. Denn laut Paragraf 16, Absatz 3, Telemediengesetz könnten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn Seitenbetreiber ihre Nutzer nicht um Einwilligung bitten, bevor sie solche Instrumente verwenden.

Der Internetsurfer habe keine Möglichkeit, die Beobachtung durch Google aktiv abzulehnen ("Opt-out"), argumentieren sie. "Ohne das Opt-out aber", sagt Marit Hansen, stellvertretende Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, "geht es gar nicht". Und schließlich sei die Verarbeitung von Daten in den USA unzulässig.

Das ULD gibt sich bei der Debatte jedoch moderater und wirbt für das freiwillige Absolvieren einer Prüfung. Firmen und Seitenbetreiber können beim ULD ihre Angebote prüfen lassen und erhalten im Zweifel ein Gütesiegel über die datenschutzgerechte Gestaltung der Seite. Doch ist auch der ULD der Meinung, dass Analytics deutschem Recht widerspricht: "Google Inc. räumt sich ausdrücklich, in seinen beim Einsatz zu akzeptierenden Regularien das Recht ein, die über den einzelnen Nutzer mittels einer eindeutigen Kennung gewonnenen Daten mit anderen, bereits gespeicherten Daten" etwa aus Google Mail "zu verknüpfen und diese Informationen an Dritte weiterzugeben."


Quelle: zeit.de

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