09.04.2008 eSecurity Abmahnsicher verkaufenOnline-Shops wollen eine neue Muster-Widerrufsbelehrung einsetzen. Seit dem 1. April ist die überarbeitete Widerrufs- und Rückgabebelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) in Kraft. Das Ministerium will damit Verbrauchern und Online-Händlern mehr Sicherheit beim elektronischen Geschäftsverkehr geben. Im Oktober letzten Jahres hatte das BMJ eine erste Fassung vorgelegt, um vor allem Internethändler vor willkürlichen Abmahnungen zu schützen. Diese Verordnung wurde vom Bundesjustizministerium überarbeitet, nachdem die Verwendung des Mustertextes von einigen Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft worden war. Nach einer Umfrage der Kölner Trusted Shop GmbH würden 89 Prozent der Unternehmen das Muster verwenden. Der Zertifizierer für Online-Shops hatte Ende März insgesamt 651 Internethändler befragt. Demnach gaben 68 Prozent an, dass sie das neue Muster sofort verwenden. 21 Prozent wollen allerdings damit warten, bis der Text nicht mehr als Verordnung gilt, sondern Gesetzesrang hat. Das Bundesjustizministerium plant das Muster im Sommer 2008 dem Bundestag als Gesetz vorzulegen. Diese Maßnahme würde die Rechtssicherheit für die Shops weiter erhöhen, erklärte die Trusted Shop GmbH. Der Umfrage zufolge würden sechs Prozent der Shopbetreiber eine vom Anwalt erstellte Widerrufsbelehrung einsetzen und weitere fünf Prozent möchten das alte Muster weiter verwenden. "Dieses Vorgehen ist mit einigen Risiken verbunden", sagt Carsten Föhlisch, Justiziar der Trusted Shops GmbH. So könnten vor allem das alte Muster, aber auch selbstgestrickte Lösungen, Abmahnungen provozieren. "Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Unternehmen sollen zudem die nötige Rechtssicherheit erhalten, um erfolgreich zu sein. Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften, wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings stehe es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden, teilte das BMJ mit. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen. Quelle: MediaNRW |
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